Außervertragliche Leistungen in der Kieferorthopädie: Was Kassenpatienten zusätzlich zahlen

17.06.2026Dr. Julia Steinmaierca. 9 Min. Lesezeit

Sie halten den Heil- und Kostenplan in der Hand – und stolpern über Begriffe wie „Mehrkostenvereinbarung“, „außervertragliche Leistung“ oder „Eigenanteil“. Was zahlt die Krankenkasse wirklich? Was ist kürzbar? Und was ist medizinisch sinnvoll, was reiner Komfort? Dieser Beitrag schafft Klarheit – ohne juristisches Kauderwelsch, ohne Marketing-Versprechen.

Was sind außervertragliche Leistungen in der Kieferorthopädie?

Außervertragliche Leistungen sind alle Behandlungsbestandteile, die über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehen. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten: Mehrleistungen entsprechen einer Kassenleistung und unterscheiden sich nur in der Durchführungsart oder im Behandlungsmittel, etwa Keramik- statt Metallbrackets. Abgerechnet wird dann die vergleichbare Kassenleistung mit dem üblichen Kassen- und Eigenanteil; die Mehrkosten zahlen Sie selbst (§ 29 Abs. 5 SGB V). Zusatzleistungen haben im Leistungskatalog der Kasse keine Entsprechung und werden vollständig privat berechnet (§ 29 Abs. 6 SGB V). Im Folgenden steht „Mehrleistungen“ der Einfachheit halber für beides.

Rechtsgrundlage ist § 29 SGB V2; die wählbaren Mehr- und Zusatzleistungen sind im Katalog der Anlage B zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) geregelt. Vor Behandlungsbeginn wird in einer Mehrkostenvereinbarung schriftlich festgehalten, welche Leistungen privat berechnet werden und in welcher Höhe. Wer im Heil- und Kostenplan keinen klar getrennten Privatanteil sieht, sollte nachfragen – und im Zweifelsfall eine zweite Meinung einholen.

Wichtig zur Einordnung: Außervertragliche Leistungen sind nicht per se unnötig oder überteuert. Viele dieser Posten sind medizinisch sinnvoll, ästhetisch hochwertiger oder schonender als die Kassenversion – sie sind nur eben nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.

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Wie funktioniert die Kassenleistung in der Kieferorthopädie?

Bevor wir über Mehrleistungen sprechen, lohnt ein Blick auf das, was die GKV-Regelversorgung überhaupt abdeckt. Drei Punkte bestimmen, was die Kasse zahlt: die KIG-Einstufung, die Aufteilung in Kassen- und Eigenanteil und die Sonderregelung für Erwachsene.

KIG-Einstufung: nur Stufe 3 bis 5 ist Kassenleistung

Die kieferorthopädische Indikationsgruppe (KIG) klassifiziert Zahn- und Kieferfehlstellungen in fünf Schweregrade – von KIG 1 (geringe Ausprägung) bis KIG 5 (extrem stark ausgeprägt). Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Behandlung nur bei KIG 3, 4 oder 5: Die Kieferorthopädie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses verlangen „eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen“.1 Bei KIG 1 und 2 handelt es sich aus Sicht der Kasse um eine kosmetische Korrektur – die Kosten tragen die Eltern komplett selbst.

Die Einstufung erfolgt durch die Kieferorthopädin anhand standardisierter Befundkriterien. Sie ist verbindlich und kann nicht „verhandelt“ werden.

Kassen- und Eigenanteil: erst vorstrecken, dann erstatten

Bei einem anerkannten Befund (KIG 3–5) gilt: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt 80 Prozent der Kosten direkt; den Eigenanteil von 20 Prozent erstattet sie nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zurück. § 29 SGB V sieht die Rückzahlung vor, „wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist“.2 Wird die Behandlung vorher abgebrochen, entfällt die Erstattung.

Wichtig: Die Kassenleistung umfasst die Regelversorgung, also je nach Befund herausnehmbare Zahnspangen oder eine feste Zahnspange mit Metallbrackets. Was über die Regelversorgung hinausgeht, zahlen Sie privat; darum geht es in diesem Beitrag.

Erwachsene: grundsätzlich Selbstzahler

Erwachsene ab 18 Jahren sind in der Kieferorthopädie grundsätzlich Selbstzahler – maßgeblich ist das Alter zu Behandlungsbeginn. Die Krankenkasse übernimmt die Behandlung nur in Ausnahmefällen: bei schweren Kieferanomalien, die einen kombinierten kieferchirurgischen Eingriff erfordern. Die Richtlinie benennt dafür die Behandlungsbedarfsgrade A5, D4, M4, O5, B4 oder K4.1

Für alle anderen Erwachsenen – etwa die berufstätige Patientin mit Wunsch nach unsichtbarer Zahnkorrektur per Invisalign-Behandlung – sind die kompletten Behandlungskosten außervertraglich. Das gilt auch dann, wenn medizinisch ein klarer Behandlungsbedarf besteht.

Die sieben häufigsten außervertraglichen Leistungen im Überblick

Welche Mehrleistungen Ihnen angeboten werden, hängt vom Befund, den individuellen Möglichkeiten und der Praxis ab. Die folgenden Positionen tauchen am häufigsten im Heil- und Kostenplan auf:

1. Aligner-Therapie (z. B. Invisalign)

Durchsichtige, herausnehmbare Kunststoffschienen statt fester Brackets. Bei Kindern und Jugendlichen mit KIG 3–5 bleibt die Regelversorgung mit fester Spange die Kassenleistung; entscheiden Sie sich stattdessen für Aligner, ist die Behandlung eine Privatleistung – die Kasse beteiligt sich daran nicht. Bei Erwachsenen ohnehin vollständig privat. Eine detaillierte Aufschlüsselung finden Sie in unserem Beitrag zu den Invisalign-Kosten.

2. Keramik- oder Saphir-Brackets

Ästhetische Alternativen zu Metallbrackets bei festsitzender Behandlung. Sie sind weniger sichtbar, aber etwas zerbrechlicher und teurer im Material. Kassenanteil entspricht den Metallbrackets – den Aufpreis zahlen Sie privat.

3. Selbstligierende Brackets

Metallbrackets, die den Drahtbogen mittels Kläppchenverschluss anstelle eines Gummibandes festhalten. Die Gummiringe, die sonst jedes Bracket umschließen, entfallen dabei. Kassenanteil entspricht den Metallbrackets – den Aufpreis zahlen Sie privat.

4. Bracket-Versiegelung gegen Demineralisation

Eine dünne Schutzschicht rund um die Brackets, die Karies und weiße Flecken (sog. Whitespots) während der Behandlung vorbeugt. Medizinisch sinnvoll bei Patienten mit mittlerem bis hohem Kariesrisiko – aus Kassensicht aber Komfortleistung.

5. 3D-Diagnostik und Intraoralscan

Statt klassischer Abdruckmasse wird der Kiefer mit einem Intraoralscanner digital erfasst. Präziser, komfortabler, schneller – und Grundlage für digitale Behandlungsplanung und Aligner-Fertigung. Die Kasse erstattet teilweise nur den klassischen Abdruck.

6. Mini-Pins (Miniimplantate, engl. TAD)

Kleine, vorübergehend gesetzte Schrauben im Kieferknochen, die als Verankerung für besonders präzise Zahnbewegungen dienen. Temporary Anchorage Devices, kurz TAD, machen Behandlungen möglich, die früher chirurgische Eingriffe erfordert hätten. In komplexen Fällen medizinisch indiziert.

7. Retainer: Kassenleistung oder privat

Nach der aktiven Behandlung folgt die Retention – die Stabilisierung des Behandlungsergebnisses. Retainer sind in der Regel eine Privatleistung. Bei Kindern und Jugendlichen mit Kassenbehandlung kann die gesetzliche Krankenkasse die Retention bis zu zwei Jahre nach der aktiven Behandlung übernehmen. Ein festsitzender Retainer an den unteren Frontzähnen kann bei ausgeprägtem Engstand (KIG E3/E4) ebenfalls Kassenleistung sein. Außervertraglich bleiben zum Beispiel ein festsitzender Retainer ohne diese Voraussetzung, individuell gefräste Schienen, mehrlagige Retainer-Sets, Ersatz nach Verlust sowie die Retention über die zwei Jahre hinaus. Eine Zahnzusatzversicherung erstattet die Kosten je nach Tarif.

Womit Sie bei uns rechnen können

Die genaue Summe steht erst nach der Untersuchung fest, weil Umfang und Dauer vom Befund abhängen. Die einzelnen Beträge stehen dann in Ihrem Heil- und Kostenplan. Vorab gilt für die häufigsten Posten:

Retainer: herausnehmbar ca. 250–400 €, festsitzend ca. 400–600 €. Bracket-Versiegelung, Keramikbrackets (Aufpreis je Kiefer) und Intraoralscan statt Abdruck: den konkreten Betrag nennen wir Ihnen in der Beratung.

Privatanteile können Sie bei uns in Raten zahlen, bis zu 18 Monate zinsfrei direkt über die Praxis. Wer beihilfeberechtigt ist, bekommt von uns Unterstützung bei den Unterlagen.

Die Mehrkostenvereinbarung: was Sie unterschreiben – und worauf Sie achten müssen

Die Mehrkostenvereinbarung ist kein lästiges Formular, sondern Ihre rechtliche Absicherung. Sie listet jede außervertragliche Position einzeln auf, mit Beschreibung und Preis. Sie muss vor Behandlungsbeginn schriftlich vorliegen – eine mündliche Zusage genügt nicht.

Prüfen Sie vor Unterschrift drei Punkte:

  • Klare Trennung: Kassen- und Privatanteil müssen im HKP getrennt ausgewiesen sein. Pauschalsummen ohne Aufschlüsselung sind ein Warnsignal.
  • Einzelpositionen statt Pakete: Jede Mehrleistung sollte mit eigener Bezeichnung und eigenem Preis auftauchen. So können Sie einzelne Posten ablehnen.
  • Aufklärung über Alternativen: Die Praxis muss erklären, welche Kassenversion es zur jeweiligen Privatleistung gäbe – und worin der Unterschied liegt.

Werden Sie misstrauisch, wenn Mehrleistungen erst während der laufenden Behandlung dazukommen oder „Premium-Pakete“ ohne Einzelpreise angeboten werden. Eine seriöse Praxis klärt vorab auf – und räumt Zeit für Ihre Entscheidung ein.

Wer zahlt was? Drei typische Beispiele aus dem Praxisalltag

Um die abstrakte Logik greifbar zu machen, hier drei anonymisierte Beispiele – alle aus dem Erfahrungsschatz unserer Fachpraxis:

Beispiel 1: Kind mit KIG 3, klassische Behandlung

Mia, 12 Jahre, deutlich vorstehende Schneidezähne, Befund KIG 3. Die Eltern entscheiden sich für die feste Metall-Spange als Regelversorgung. Kassenanteil: 80 % während der Behandlung, 20 % Erstattung nach Abschluss. Außervertraglich: nur die Bracket-Versiegelung als Schutz vor Whitespots – eine bewusste Entscheidung der Eltern, kein Pflichtposten.

Beispiel 2: Jugendliche mit Aligner-Wunsch

Lina, 15 Jahre, KIG 4, möchte unbedingt Invisalign statt Metall-Brackets – sie trägt die Spange während des Schulalltags. Kassenanteil: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei einer Alignerbehandlung nichts. Außervertraglich: Die Behandlung wird als komplette Privatleistung berechnet.

Beispiel 3: Erwachsene mit Invisalign-Behandlung

Anna, 32 Jahre, leichter Engstand der unteren Front, beruflich viel im Kundenkontakt. Kein Anspruch auf Kassenleistung. Kassenanteil: null. Außervertraglich: die komplette Aligner-Therapie inklusive Intraoralscan, digitaler Behandlungsplanung und festsitzendem Lingual-Retainer zur Stabilisierung.

Private Zahnzusatzversicherung: lohnt sich das?

Eine private Zahnzusatzversicherung kann einen Teil der außervertraglichen Kosten abfedern – aber nur unter zwei Bedingungen: Sie wurde abgeschlossen, bevor ein kieferorthopädischer Behandlungsbedarf festgestellt wurde. Und sie deckt explizit KFO-Leistungen ab.

Versicherer prüfen vor Abschluss den Gesundheitszustand. Ein bereits dokumentierter KIG-Befund führt fast immer zum Ausschluss kieferorthopädischer Leistungen. Für Eltern bedeutet das: Wer eine Zusatzversicherung für das eigene Kind plant, sollte sie möglichst früh abschließen – idealerweise im Vorschulalter, bevor erste Befunde vorliegen.

Auch für Erwachsene gilt: Eine Zusatzversicherung nach festgestelltem Behandlungsbedarf bringt in den meisten Fällen nichts mehr. Anders sieht es aus bei langfristiger Vorsorge – etwa wenn perspektivisch eine spätere Korrektur in Betracht gezogen wird.

So gehen wir bei JUST KFO mit Mehrleistungen um

In unserer Fachpraxis in Köln-Rodenkirchen folgt jeder Heil- und Kostenplan demselben Prinzip: Transparenz vor Komfort. Sie erhalten den HKP schriftlich vor Behandlungsbeginn, mit klar getrenntem Kassen- und Privatanteil, jeder einzelnen Position mit Beschreibung und Preis. Ob gesetzlich oder privat versichert: Diagnostik, Beratung und Betreuung sind bei uns für alle Patientinnen und Patienten gleich. Mehrleistungen sind ein Angebot, keine Bedingung; wer sich für die reine Kassenversorgung entscheidet, wird genauso sorgfältig behandelt.

Weil 99,9 % unserer Apparaturen im eigenen Meisterlabor entstehen, fallen bei uns keine Aufschläge externer Labore an. Sie zahlen für die Leistung, nicht für Zwischenhändler.

Klarheit vor der ersten Unterschrift

In unserer Erstberatung erklären wir Ihren Befund, die KIG-Einstufung und alle Behandlungsoptionen mit ihren jeweiligen Kostenanteilen. Sie verlassen die Praxis mit einem schriftlichen Heil- und Kostenplan in der Hand – und der Zeit, ihn in Ruhe zu prüfen. Vereinbaren Sie hier Ihren Beratungstermin.

Quellen:

Rechtsstand: 27.08.2026. Wir prüfen diese Angaben einmal jährlich.

Häufige Fragen zu außervertraglichen Leistungen

Welche kieferorthopädischen Leistungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Regelversorgung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, sofern eine kieferorthopädische Indikationsgruppe 3, 4 oder 5 (KIG 3–5) vorliegt. Bei Erwachsenen werden nur schwere Kieferanomalien übernommen, die einen kombinierten kieferchirurgischen Eingriff erfordern.

Wie hoch ist der Eigenanteil bei einer Zahnspange?

Bei einer reinen Kassenleistung zahlt die gesetzliche Krankenkasse 80 Prozent der Kosten direkt; den Eigenanteil von 20 Prozent erstattet sie nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zurück.2 Hinzu kommen die selbst gewählten außervertraglichen Leistungen – deren Umfang bestimmt den tatsächlichen Eigenanteil.

Ist Invisalign eine Kassenleistung?

Nein. Aligner-Therapien wie Invisalign sind immer eine Privatleistung, auch bei Kindern und Jugendlichen mit KIG 3–5; die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich daran nicht.

Lohnt sich eine private Zahnzusatzversicherung für die Kieferorthopädie?

Eine private Zahnzusatzversicherung kann sich lohnen, sofern sie abgeschlossen wird, bevor ein kieferorthopädischer Behandlungsbedarf festgestellt ist. Versicherer prüfen den Gesundheitszustand; bereits festgestellte Befunde sind meist vom Schutz ausgenommen. Sinnvoll ist der Abschluss daher möglichst früh im Kindesalter.

Welche außervertraglichen Leistungen sind medizinisch sinnvoll?

Welche Mehrleistungen medizinisch sinnvoll sind, hängt vom individuellen Befund und den persönlichen Ansprüchen ab. Häufig empfohlene Optionen sind die Bracket-Versiegelung als Schutz vor Demineralisation, der Intraoralscan für präzise Diagnostik ohne Abdruckmasse sowie ästhetische Brackets bei ausgeprägtem Ästhetik-Anspruch.

Kann ich die Privatanteile in Raten zahlen?

Ja. Bei uns ist Ratenzahlung bis zu 18 Monate zinsfrei direkt über die Praxis möglich.

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Über die Autorin

Dr. Julia Steinmaier

Fachzahnärztin für Kieferorthopädie. Inhaberin von JUST KFO in Köln, gefragte Referentin und Autorin, die regelmäßig in Fachpublikationen und Medien auftritt.

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Dr. Julia Steinmaier
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