Einzelne Versicherungsgesellschaften hatten in der Vergangenheit die Erstattungsfähigkeit einer Invisalign – Behandlung abgelehnt, sei es weil schlechterdings die medizinische Notwendigkeit oder aber die individuelle Indikation nicht gegeben seien. Zuweilen produzierten diese Versicherungsgesellschaften ärztliche Stellungnahmen sog. Beratungszahnärzte, die die Leistungsverweigerung der Gesellschaften argumentativ stützen sollten.
Zwischenzeitlich sind erste gerichtliche Verfahren und sachverständige Begutachtungen abgeschlossen worden, die im Sinne der Patienten das Invisalign-Verfahren letztlich als Schulmedizin anerkennen mit der entsprechenden Kostentragungspflicht für die Versicherungsgesellschaft. In Ausweitung des Indikationenkataloges der DGKFO vom Januar 2004 ist nunmehr auch die Behandlung von Kindern anerkannt, wenn ein zertifizierter Kieferorthopäde dies befürwortet. Durch entsprechende Gerichtsgutachten ist ferner klargestellt, dass auch schon bei nur geringgradigen Zahnfehlstellungen die Behandlung nicht bloß kosmetisch, sondern gerade medizinisch indiziert sein kann. Schließlich soll hervorgehoben werden, dass Sie bei der Beurteilung, ob Sie einen Kostenerstattungsanspruch wegen einer Invisalignbehandlung haben, beanspruchen können, dass ausschließlich ein hierfür zertifizierter Fachzahnarzt für Kieferorthopädie die entsprechenden Feststellungen trifft.
Aus alledem ist erkennbar, dass die Ablehnungspraxis der genannten Versicherungsgesellschaften in der Vergangenheit zumindest höchst angreifbar war und heute so nicht mehr erfolgen würde. Tatsächlich wird die Invisalign-Behandlung heute regelmäßig anerkannt und nach Maßgabe der Tarifbestimmungen reguliert.
Diese Mitteilung erfolgt für eine Interessengemeinschaft bestehend aus Patienten, Anwendern und sonstigen Befürwortern des Verfahrens. Sie ist veranlasst, weil nunmehr belegt werden kann, dass die pauschale Ablehnung der Therapiebemühungen Ihres Kieferorthopäden als angeblich „medizinisch nicht notwendig“ selbst medizinisch nicht begründbar war.
Aktenzeichen: 14 S 388/03 + 2 C 652/03