VGH Baden-Württemberg Urteil vom 2.5.2012, 2 S 2904/10 Beihilfe zur kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener
Leitsätze
1. Auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung kann beim Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener auch über die in Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten sein.
2. Solche besonderen Umstände können dann vorliegen, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, keine Behandlungsalternative vorhanden ist, erhebliche Folgeprobleme (z.B. craniomandibuläre Dysfunktion) bestehen und eine sog. sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde.
Urteil vom 2.5.2012, 2 S 2904/10
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